[Compgen-Admin-L] heise online: Neue Urteile zur Impressumspflicht für Internetangebote
Diese Meldung aus dem heise online-Newsticker wurde Ihnen von "u.baumbach@web.de" gesandt. Wir weisen darauf hin, dass die Absenderangabe nicht verifiziert ist. Sollten Sie Zweifel an der Authentizität des Absenders haben, ignorieren Sie diese E-Mail bitte. ------------------------------------------------------------------------ neues zur Impressungspflicht ------------------------------------------------------------------------ 09.05.2008 11:02 Neue Urteile zur Impressumspflicht für Internetangebote Die Frage, welchen konkreten Inhalt das Impressum einer Website haben muss und wie diese Pflichtangaben korrekt im Rahmen des Internetangebots dargestellt werden müssen, beschäftigt die deutsche Rechtsprechung nun schon seit rund einem Jahrzehnt . Zwei inzwischen veröffentlichte Entscheidungen aus dem vergangenen Jahr ergänzen nun die bisherigen Entscheidungen. Umstritten ist dabei nach wie vor die Frage, welche Internetangebote überhaupt ein Impressum brauchen. Hier hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung[1] des Telemediengesetzes (TMG)[2] im Jahr 2007 für weitaus mehr Verwirrung als für die eigentlich angestrebte Klarheit gesorgt. Denn das Gesetz sieht in § 5[3] nunmehr vor, dass eine Impressumspflicht nur für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene" Telemedien besteht. Was mit dieser eher unglücklichen Formulierung gemeint ist, stellt nun eine Entscheidung[4] des Hanseatischen OLG klar (Az. 3 W 64/07) klar. Danach beschränkt sich der Anwendungsbereich der Regelung nicht auf kostenpflichtige Internetangebote. Vielmehr ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, dass damit lediglich Internetangebote von Privatpersonen oder Vereinen, also eindeutig nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten. Sämtliche kommerziellen Telemediendienste unterliegen dagegen grundsätzlich den Anforderungen des TMG und müssen ein Impressum angeben. In dem von den Richtern des OLG zu entscheidenden Fall war zwar eine Anbieterkennzeichnung vorhanden, jedoch fehlte die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ebenso wie die Angabe der Handelsregisternummer des Unternehmens. Zwar sei in dem Fehlen dieser Bestandteile grundsätzlich ein Verstoß gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes und damit auch eine Verletzung des Wettbewerbsrechts[5] zu sehen. Diese Rechtsverletzung sei jedoch nur als unerheblich zu bewerten, sodass das Gericht die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückwies. In einem vom Landgericht Essen entschiedenen Fall[6] (Az. 44 O 79/07) war auf der Website eines kommerziellen Anbieters nur ein Kontaktformular enthalten, es fehlte jedoch die Angabe einer E-Mail-Adresse. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Eine solche Gestaltung genüge den Anforderungen des TMG nicht. Das Gesetz verlange nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies sei typischerweise die E-Mail-Anschrift. Es müsse dem Interessenten jederzeit möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Anbieter möglich ist. Diesen Anforderungen genügte die Gestaltung der Internetseite nicht. (Joerg Heidrich) / (jk[7]/c't) URL dieses Artikels: http://www.heise.de/newsticker/meldung/107668 Links in diesem Artikel: [1] http://www.heise.de/newsticker/Neue-Regeln-fuer-Telemedien-in-Kraft--/meldun... [2] http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/ [3] http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html [4] http://www.aufrecht.de/index.php?id=5634 [5] http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/ [6] http://medien-internet-und-recht.de/rss_druckversion_mir.php?mir_dok_id=1609 [7] mailto:jk@ct.heise.de ------------------------------------------------------------------------ Copyright 2008 Heise Zeitschriften Verlag
participants (1)
-
u.baumbach@web.de