On Sat, 12 Jun 2004 15:42:56 +0200, Mario Arend wrote: Lieber Mario,
§ 2 === holger >ich wuerde gern die Rechte
fuer eine spaetere Online-Veroeffentlichung bei der GFKW behalten, vielleicht mit einer Verpflichtung, dass wir fruehes- tens drei Jahre nach der Printausgabe online gehen duerfen...
dem würde ich mich anschließen, allerdings auch einer längeren Frist zustimmen, z.B. 5 Jahre Natürlich kann man mit 3 Jahren die Verhandlungen beginnen, ich vermute allerdings, dass ihm 3 Jahre zu riskant sind und fände eine längere Frist auch OK.
Mir ist nicht klar, wann eine solche Frist beginnt (das gilt auch für die in Abs. 1 genannte Dauer). Pro Band bei dessen Erscheinen?
Das waere am einfachsten.
"Abs. 2. Der Herausgeber räumt dem Verlag für die Dauer des Hauptrechts außerdem folgende ausschließliche Nebenrechte ein: g) das Recht zum Vortrag der Werke durch Dritte;"
Das will Ziegler wohl nicht wirklich. Stattdessen wollen wir (GFKW) das vielleicht. Es wird zwar keiner ein Trauregister von A...Z vorlesen wollen, aber Vorträge über das Thema sind unsere Sache einschließlich entsprechender - auch ausführlicher - Zitate in Wort und Bild (zB. Powerpoint-Presentation im Vortrag, Artikel in genealogischen Zeitschriften, aber auch anderen Zeitungen).
Stimme ich vollkommen zu - das muss bei uns bleiben, es ist ja weiterhin unser Projekt.
holger > Wir muessten mit unseren Autoren (zunaechst Blumenstein)
dann aber auch Autorenvertraege abschliessen.
Was heißt das? War mit Blumenstein oder anderen Autoren schon etwas ausgemacht?
Ich habe Herrn Blumenstein schon immer gesagt, dass ich das gern vertraglich regeln wuerde. Er hat die Daten gesammelt, und daher sollte man vertraglich festlegen, dass er auch fuer die Daten "verant- wortlich" ist (nicht inhaltlich, sondern), sprich, bei einem Einspruch einer Kirchengemeinde in irgendeiner Art nach Veroeffentlichung die Haftbarkeit dafuer bei ihm liegt. Hoert sich jetzt dramatisch an, ich erwrte das auch nicht, aber: Es heisst einfach nur, jeder Autor muss sich selbst darum kuemmern, dass er die Daten auch offiziell erfasst. Ich weiss z.B. von Herrn Blumenstein, dass er gelegentlich aus den Daten kostenpflichtige Auskuenfte gibt. Das macht ja auch jeder Berufsgenealoge, da ist nichts gegen zu sagen. Falls es damit aber jemals Aerger geben sollte, darf das nicht auf das Projekt zurueckfallen. Im anderen Falle gilt auch fuer Abschriften aus bisher schon gedruckt veroeffentlichten Daten (z.B. Thiele) insbesondere, das wir uns von ihm die Genehmigung einholen muessen. Auch hier ist ein Autorenvertrag notwendig.
Gerne würde ich eine Vergünstigung für GFKW Mitglieder sehen
Absolute Zustimmung.
Er moechte zunaechst 100 Exemplare Startauflage drucken. Er wuerde sich vertraglich verpflichten, fuer eine gewissen Zeit (3 Jahre?) bei Nachfrage nachzudrucken.
Beides ist im Vertrag nicht erwähnt und sollte aufgenommen werden. Was passiert, wenn er nicht mehr drucken will, also beispielweise nach 5 Bänden sagt, das lohnt sich nicht für mich? Offenbar sieht §3 vor die Pflicht zur Herausgabe vor. Aber müßte nicht für den Fall der Fälle dann vorgesehen sein, dass dann sämtliche Rechtseinräumungen wieder an uns zurückfallen?
Stimmt. Der Vertrag muesste diese Ausstiegsklauseln und -regelungen enthalten. Kannst Du da mal was formulieren?
Für Pflichtexpl. (Deutsche Bibliothek, Kasseler UB) sorgt wohl der Verlag?
Ja.
Wie sieht es mit der Zentralstelle in Leipzig aus?
Wir.
Wie sieht es mit der Waldecker Mitarbeit aus, deckt der Vertrag dies ab?
Da wuerden wir wieder Autorenvertraege schliessen.
(Berücksichtigung bei Vergünstigung für Mitglieder?).
Muesste man fuer die Waldecker ebenso vorsehen, ja, gute Idee. Danke! Gruesse Holger