[gfkw-vorstand] [Fwd: [DAGV] Referentenentwurf zum PStRG (II)]
-------- Original-Nachricht -------- Betreff: [DAGV] Referentenentwurf zum PStRG (II) Datum: Tue, 22 Feb 2005 08:38:09 EST Von: MetzkeJena@aol.com Antwort an: Genvereine-L <genvereine-l@genealogy.net> An: genvereine-l@genealogy.net An die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände und -institutionen und die Mitglieder von Vorstand und Beirat der DAGV Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechtes (Personenstandsrechtsreformgesetzes - PStRG) vom Januar 2005 (Auszug) § 3 Personenstandsregister (1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich 1. ein Eheregister (§ 15), 2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), 3. ein Geburtenregister (§ 21), 4. ein Sterberegister (§ 31). Die Register bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeur- kundungen) und einem Hinweisteil. (2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind mit der Angabe des Familiennamens des Standesbeamten abzuschließen und mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. (3) Die Personenstandsregister werden als Jahresregister geführt; dabei wird am Ende des Jahres die Zahl der jeweils enthaltenen Einträge vermerkt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 4 Sicherungsregister (1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern. (2) Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren. (3) Das Sicherungsregister ist räumlich getrennt von den Personenstandsregistern aufzubewahren. § 5 Fortführung der Personenstandsregister (1) Die Personenstandsregister sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen. (4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Diesem Standesamt sind Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen. (5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen: 1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre; 2. Geburtenregister 110 Jahre; 3. Sterberegister 30 Jahre. § 6 Aktenführung Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt. §7 Aufbewahrung (1) Die Personenstandsregister (§ 3) und die Sicherungsregister (§ 4) sind dauernd aufzubewahren. (2) Für die Aufbewahrung der Sammelakten gelten die in § 5 Abs. 5 genannten Fristen des jeweiligen Registers entsprechend. (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. § 15 Eintragung in das Eheregister (1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet 1. Tag und Ort der Eheschließung, 2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, 3. die nach der Eheschließung geführten Familiennamen der Ehegatten. (2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen 1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten, 2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. § 16 Fortführung (1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über 1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, 2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe, 3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe, 4. jede Änderung des Namens der Ehegatten, 5. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, 6. Berichtigungen. Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen. (2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken. § 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft gelten die §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 sowie §§ 13 bis 16 entsprechend. § 21 Eintragung in das Geburtenregister (1) Im Geburtenregister werden beurkundet 1. die Vornamen und der Familienname des Kindes, 2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, 3. das Geschlecht des Kindes, 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. (2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Sind die Eltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen. (3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen 1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, 2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, 3. bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, ................. § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung (1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen. (2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht. (3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über 1. jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind werden auch die Vor- und Familiennamen der Annehmenden eingetragen, 2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt, 3. die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung, 4. die Änderung des Geschlechts des Kindes, 5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sofern das Kind dies wünscht, 6. die Berichtigung des Eintrags. (4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach Absatz 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen 1. auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes und deren Auflösung, 2. auf die Geburt eines Kindes, 3. auf den Tod des Kindes, 4. auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung. § 31 Eintragung in das Sterberegister (1) Im Sterberegister werden beurkundet 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen, 3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes. (2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen 1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen, 2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung, 3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft. § 32 Fortführung Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über 1. die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit, 2. Berichtigungen. § 33 Todeserklärungen Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt 1 in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt. § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten (1) Die Erklärung, durch die 1. Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen, 2. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Be- stimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, 3. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt, 4. Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung, durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensänderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken. (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig. Das Standesamt 1 in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen. § 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern (1) Die Erklärung, durch die 1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspart- nerschaftsnamen bestimmen, 2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebens- partnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, 3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Le- benspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt, 4. Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Le- benspartnerschaftsregister, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist, führt. Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig. Das Standesamt 1 in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen. § 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes (1) Die Erklärung, durch die 1. Eltern den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen, 2. ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt, 3. ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu führen, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist, 4. ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 5. ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt, 6. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen, 7. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils oder des Kindes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten Erklärung. (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Ge- burtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig. Das Standesamt 1 in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen. § 55 Personenstandsurkunden (1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus: 1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke, 2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden, 3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58); Nummer 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend, 4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), 5. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60), 6. aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften. (2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben. (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend. § 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden (1) In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Geburts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist, und der Jahrgang sowie die Nummer des Registereintrags angegeben. Bei der Ausstellung der Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung oder der Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist an Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis auf die Niederschrift aufzunehmen. (2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundungen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenommen. (3) Am Schluss der Personenstandsurkunden werden der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der Familienname des ausstellenden Standesbeamten angegeben. Die Personenstandsurkunden werden von dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen. (4) Wird die Personenstandsurkunde bei einem anderen als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt (§ 55 Abs. 2 Satz 2), so übermittelt der das Register führende Standesbeamte die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und versieht diese mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur. Der empfangende Standesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf Grund der übermittelten Daten aus und beglaubigt, dass die Angaben in der Urkunde mit den ihm übermittelten Daten übereinstimmen; der Beglaubigungsvermerk ist unter Angabe des Tages und des Ortes von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. § 57 Eheurkunde In die Eheurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt, 2. Ort und Tag der Eheschließung. Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben. § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und die Familiennamen der Lebenspartner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt, 2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so werden am Schluss der Lebenspartner- schaftsurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben. § 59 Geburtsurkunde (1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, 2. das Geschlecht des Kindes, 3. Ort und Tag der Geburt, 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes, 5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsge- meinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. (2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 nicht aufgenommen. § 60 Sterbeurkunde In die Sterbeurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt, 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen, 3. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes. § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung (1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten. (2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personen- standsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend. § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht (1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personen- standsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. (3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach Absatz 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner. § 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke (1) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben und öffentlichen Stellen ist Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister sowie Durchsicht von Personenstandsregistern zu gewähren, wenn 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen an dem Ausschluss der Benutzung erheblich überwiegt. Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. (2) Die Benutzung der Personenstandsregister nach Absatz 1 setzt voraus, dass die empfangende Stelle technische und organisatorische Maßnahmen trifft, die nach den anzuwendenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Daten erforderlich und angemessen sind. Die Benutzung bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle. Die Zustimmung muss den Empfänger, die Art der Nutzung der Personenstandseinträge, den Kreis der Betroffenen und das Forschungsvorhaben bezeichnen; sie ist dem zuständigen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen. (3) Mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle dürfen die nach Absatz 1 genutzten Daten unter gleichen Voraussetzungen auch für andere Forschungsarbeiten verwendet oder weiter übermittelt werden. (4) Wenn und sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die nach Absatz 1 und Absatz 3 erlangten Daten zu anonymisieren. Bis zu einer Anonymisierung sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können; sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck es erfordert. Die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist. (5) Eine Veröffentlichung der nach den Absätzen 1 und 3 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn 1. die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Ehegatten und Abkömmlinge, eingewilligt haben oder 2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. § 67 Benutzung zentraler Register Ist ein zentrales elektronisches Personenstandsregister eingerichtet (§ 74 Abs. 1 Nr. 2), so sind alle angeschlossenen Standesämter für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sowie für die Erteilung von Auskünften aus einem und die Gewährung von Einsicht in einen Registereintrag (§§ 55, 62 bis 66) zuständig. § 72 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und abschließend zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann eine von § 7 des Verwaltungskostengesetzes abweichende Regelung über die sachliche Gebührenfreiheit getroffen werden. § 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln, 2. zu bestimmen, dass zentrale elektronische Personenstandsregister eingerichtet werden, in denen die Registereinträge von Standesämtern gespeichert und verarbeitet werden, 3. zu bestimmen, welche öffentlichen Archive zuständig im Sinne des § 7 Abs. 3 sind, 4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln, 5. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben, 6. zu bestimmen, dass auch anderen öffentlichen Stellen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach den Nummern 1, 4 und 5 auf oberste Landesbehörden übertragen. § 77 Aufbewahrung der Familienbücher (1) Die Familienbücher werden vom ... (Inkrafttreten dieses Gesetzes) an nicht mehr fortgeführt. Sie verbleiben zunächst bei dem am ... (Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes) für ihre Führung zuständigen Standesamt. (2) Die Familienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember 2011 an das Standesamt abzugeben, das den Heiratseintrag für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt das Familienbuch bei dem zuletzt für die Führung zuständigen Standesamt. In diesem Fall wird das Familienbuch als Eheeintrag fortgeführt; § 16 gilt entsprechend. (3) Aus den Familienbüchern werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt. Aus den Familienbüchern, die als Eheeintrag fortgeführt werden (Absatz 2 Satz 3), werden Eheurkunden (§ 57) ausgestellt. (4) Bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs sind die Betroffenen auf die neuen Benutzungs- und Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen. § 78 Heiratsbuch (1) Das Standesamt, das den Heiratseintrag für eine vor dem ... (Inkrafttreten dieses Gesetzes) geschlossene Ehe führt, hat das Familienbuch zu den Sammelakten des Heiratseintrags zu nehmen. Der Heiratseintrag ist unter Einbeziehung der Beurkundungen im Familienbuch nach § 76 Abs. 1 fortzuführen, wenn ein Anlass nach § 16 Abs. 1 eintritt oder die Benutzung des Heiratseintrags (§§ 62 bis 66) beantragt wird. (2) Ist für einen Heiratseintrag ein Anlass zur Fortführung gegeben, wird das Familienbuch aber nicht bei dem für die Fortführung zuständigen Standesamt aufbewahrt, so hat es das Familienbuch bei dem aufbewahrenden Standesamt (§ 77 Abs. 1) anzufordern und nach Absatz 1 zu verfahren. _______________________________________________ Genvereine-L mailing list Genvereine-L@genealogy.net http://list.genealogy.net/mailman/listinfo/genvereine-l
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Holger Zierdt