[gfkw-vorstand] Verlagsvertrag Trauregister
Liebe Vorstaende, es tut mir leid, dass ich erst jetzt schreiben kann, aber ich habe den PC bei dem schoenen Wetter erst nach der Gartenarbeit angestellt, und dann musste ich gleich noch einen Stammtisch besuchen. Aber nun gleich meine Bemerkungen: §2,1 Letztes Wort: da sollte doch auch die Mehrzahl eingesetzt werden. §2,4 a muß der Bestand bereits abgeschlossener Lizenzverträge überhaupt erwaehnt werden? Das ist mit dem ersten Satz doch eigentlich klar. §2,4 b Wieso ist der Verlag überhaupt berechtigt, die Werke zu bearbeiten? Hat das mit §2,3 zu tun? §2,6 Letzter Satz: Was heißt hier "nichtausschließlich", kann man das nicht einfach weglassen? Und hat "Index" eine andere Bedeutung als "Register", das waere doch verstaendlicher. §3,2 5.Zeile: Das Wort "Band" sollte auch durch "Werk" ersetzt werden. §4,1 Muss der Herausgeber seine Pflichtexemplare bezahlen? Wenn ja, wie hoch ist sein Rabatt? §4,2 Hier erscheinen mir 3 Freiexemplare zu wenig. Hatten wir da nicht 5 Stück angenommen? §6,2 Die beiden Saetze widersprechen sich vielleicht nicht direkt, aber klar ist mir die Situation nicht. Das sind meine zusaetzlichen Bemerkungen, die bisherigen Aenderungen sind ok. Spaete Gruesse (aber die eMail war ja auch spaet) Claus Kuehlborn
KuehlbornC1@aol.com wrote: Lieber Herr Kuehlborn,
es tut mir leid, dass ich erst jetzt schreiben kann, aber ich habe den PC bei dem schoenen Wetter erst nach der Gartenarbeit angestellt, und dann musste ich gleich noch einen Stammtisch besuchen.
überhaupt kein Problem. Der Vorsitzende, der das unterschreiben muss, hat sich noch gar nicht gemeldet :-)
Aber nun gleich meine Bemerkungen:
§2,1 Letztes Wort: da sollte doch auch die Mehrzahl eingesetzt werden. ok
§2,4 a muß der Bestand bereits abgeschlossener Lizenzverträge überhaupt erwaehnt werden? Das ist mit dem ersten Satz doch eigentlich klar. Stimmt, kann raus, da wir Lizenzverträge ja prinzipiell ausgeschlossen hatten (Streichung von §2,2h).
§2,4 b Wieso ist der Verlag überhaupt berechtigt, die Werke zu bearbeiten? Ja, z.B. wäre eine Datenbank im Internet oder auf CD, bei der das von uns gelieferte Manuskript ja umgesetzt (konvertiert) werden muss, eine Bearbeitung.
§2,6 Letzter Satz: Was heißt hier "nichtausschließlich", kann man das nicht einfach weglassen? Es bedeutet, dass auch der Verlag das tun darf.
Und hat "Index" eine andere Bedeutung als "Register", das waere doch verstaendlicher. Ich habe "Index" gewählt als sprachliche Trennung, weil die ganzen Bücher ja Register zu den verarbeiteten Quellen darstellen (Trau-Register).
§3,2 5.Zeile: Das Wort "Band" sollte auch durch "Werk" ersetzt werden. Stimmt.
§4,1 Muss der Herausgeber seine Pflichtexemplare bezahlen? Wenn ja, wie hoch ist sein Rabatt? Müssen wir wohl. Sollte 15% sein, wie bei den Exemplaren für die Mitglieder. Verankere ich noch an einer Stelle. Mal sehen, ob sich Ziegler überhaupt darauf einlässt. Ich sehe es als "Verhandlungsmasse" an, dass wir im Problemfalle mehr von den Freiexemplaren (z.B. für Bearbeiter) dann doch zahlen... es wird uns nicht arm machen. Wenn das ganze Projekt läuft, könnte man auch mal versuchen, beim Land Hessen einen Druckkostenzuschuss zu beantragen.
§4,2 Hier erscheinen mir 3 Freiexemplare zu wenig. Hatten wir da nicht 5 Stück angenommen? Ja, aber ich habe je eines für jeden auf dem Titel genannten Bearbeiter ergänzt. Die waren bei erster Formulierung in den 5 enthalten, was im Einzelfall aber nicht ausreichend wäre.
§6,2 Die beiden Saetze widersprechen sich vielleicht nicht direkt, aber klar ist mir die Situation nicht. Soll nur sicherstellen, dass der Herausgeber die Manuskripte archiviert, damit im Falle des Falles dort ein Reserveexemplar vorhanden ist. Umgekehrt gibt der Verlag die Dinger zurück, wenn wir das wollen oder der Vertrag irgendwann gekündigt wird.
Das sind meine zusaetzlichen Bemerkungen, die bisherigen Aenderungen sind ok.
Vielen Dank!
Spaete Gruesse (aber die eMail war ja auch spaet)
Noch spätere Grüße Holger Zierdt
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Holger Zierdt
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