[gfkw-vorstand] [Fwd: [DAGV] Referentenentwurf zum Personenstandsreformgesetz]
-------- Original-Nachricht -------- Betreff: [DAGV] Referentenentwurf zum Personenstandsreformgesetz Datum: Tue, 22 Feb 2005 08:38:03 EST Von: MetzkeJena@aol.com Antwort an: Genvereine-L <genvereine-l@genealogy.net> An: genvereine-l@genealogy.net An die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände und -institutionen sowie die Mitglieder von Vorstand und Beirat der DAGV Sehr verehrte Damen, sehr geehrte Herren, Im Januar diesen Jahres ist der langerwartete Referentenentwurf des Personenstandsreformgesetzes fertiggestellt und versandt worden. Er stellt alles in allem für die Familiengeschichtsforschung eine erhebliche Verbesserung der Rechtssituation dar und berücksichtigt weitgehend der Einwände und Wünsche, die ich bei dem Gespräch im Bundesministerium des Inneren im November 2003 vorgetragen hatte. Als Schwerpunkte der Reform werden genannt - die Einführung elektronischer Personenstandsregister anstelle der bisherigen Personenstandsbücher, - die Begrenzung der Fortführung der Personenstandsregister durch das Standesamt sowie die Abgaben der Register an die Archive, die Ersetzung des Familienbuchs durch Beurkundungen in den Personenstandsregistern, - die Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für die Dokumentation des Personenstandes erforderliche Maß, - die Neuordnung der Benutzung der Personenstandsbücher, - die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine Testamentsdatei. Als eindeutig positiv sind folgende Punkte zu bewerten: - Auskunftserteilung aus und Einsichtnahme in Personenstandsregistereinträge regelt §62. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sind bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses Auskünfte aus dem Geburtenregister oder Sterberegister auch möglich, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen; entsprechendes gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. - §62(3) sieht vor, dass bereits vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen die Benutzung nach Absatz 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen ist, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner. - Der Entwurf legt Fristen für die Führung der Personenstandsregister (§ 5 Abs. 5 PStG-E) fest, nach deren Ablauf sie nicht mehr als Personenstandsregister weitergeführt werden und den zuständigen staatlichen Archiven angeboten werden müssen: 1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre; 2. Geburtenregister 110 Jahre; 3. Sterberegister 30 Jahre. Danach unterliegt eine Benutzung den allgemeinen archivrechtlichen Regeln. In der Begründung des Gesetzes wird darauf hingewiesen, dass an den derzeitigen Möglichkeiten der Registerbenutzung (Einsicht, Durchsicht, Auskunft, Erteilung von Personenstandsurkunden) Kritik insbesondere von den genealogischen Verbänden, aber auch von einzelnen Institutionen (z.B. Universitäten im Rahmen von Forschungsvorhaben) vorgetragen worden ist. Die Änderungsvorschläge gehen dahin, für ältere Register und bestimmte Forschungsvorhaben vereinfachte Zugangsmöglichkeiten zu schaffen. - In §7, der die Aufbewahrung der Personenstandsunterlagen regelt, wird festgelegt: (1) Die Personenstandsregister (§ 3) und die Sicherungsregister (§ 4) sind dauernd aufzubewahren. (2) Für die Aufbewahrung der Sammelakten gelten die in § 5 Abs. 5 genannten Fristen des jeweiligen Registers entsprechend. (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. §66 legt die Benutzungsmöglichkeiten der Personenstandsregister (also innerhalb der Schutzfristen) für wissenschaftliche Forschungsarbeiten unter im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen für die Registerbenutzung auch ohne Einwilligung der Betroffenen fest. Diese Bestimmungen dürften aber für unsere Forschungen weitgehend ohne Belang sein. Nicht durchsetzen können habe ich mich mit der Forderung, eine dauernde Aufbewahrung der Sammelakten als verbindlich festzulegen. Immerhin ist es ein wesentlicher Fortschritt, dass auch sie nach Ablauf der Schutzfristen den zuständigen Archiven angeboten werden müssen. Angesichts des neuen Systems, nur noch die Kerndaten des Personenstandsfalls zu beurkunden, kommt der Sammelakte als historische Quelle zunehmende Bedeutung zu. Hier werde ich mich um Gesprächspartner auf der Ebene der Staatsarchive bemühen. Wer dazu noch wesentliche spezifische Argumente beisteuern kann, möge mir das mitteilen. Eines der wesentlichen Anliegen der Reform ist Vereinfachung und Kostenreduzierung. Das bedeutet - Reduzierung des Beurkundungsinhalts; Angaben zum Beruf sollen als nicht personen- standsrelevant aus dem Angabenkatalog gestrichen werden; ein Hinweis auf die Religionszugehörigkeit kann auf Wunsch der Betroffenen weiterhin eingetragen werden. - Nicht mehr weitergeführt werden sollen die seit 1957 geführten Familienbücher. Grund ist vor allem der hohe zusätzliche Arbeitsaufwand, da es sich im Gegensatz zu den Personenstandsbüchern um "Sekundärbeurkundungen" handelt. Es ist davon auszugehen, dass die elektronische Registerführung die Familienbücher weitgehend ersetzen kann, wenn man, wie das PStRG als Option durchaus zulässt, zu zentralen Personenstandsregistern kommt. Wichtig ist allerdings, dass für die bisher angelegten Familienbücher eine vertretbare Lösung gefunden wird. Problematisch für uns könnte werden, wenn Archive sich weigern, die Familienbücher, die den Sammelakten zugerechnet werden, zu übernehmen. Diese sind als wertvolle Quelle für genealogische und historisch-demografische Forschungen anzusehen. In dieser Frage werde ich nochmals vorstellig werden. Ich habe eine Zusammenfassung der für die Genealogie wichtigen §§ des PStRG angefertigt, die Ihnen gesondert zugeht. Mit freundlichen Grüßen Dr. Hermann Metzke Vorsitzender der DAGV _______________________________________________ Genvereine-L mailing list Genvereine-L@genealogy.net http://list.genealogy.net/mailman/listinfo/genvereine-l
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