[gfkw-vorstand] Vertrag AG Hessen - v. Lehsten
Liebe Vorstandsmitglieder, am kommenden Samstag findet in Bensheim die naechste Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der familienkundlichen Gesellschaften in Hessen statt. Dort wird auf jeden Fall ein Vertragsentwurf diskutiert werden, der die Schriftleitung der HFK durch Herrn v. Lehsten regelt und die damit zusammen- haengenden Fragen der Verschraenkung mit dem Institut fuer personengeschichtliche Forschung ordnet. Auf der letzten Sitzung wurde vom Institut die angehaengte Vereinbarung vorgeschlagen, ueber deren Inhalt wir uns dringend vorher beraten sollten. Ich bitte daher um **umgehende** Rueck- meldung und kritische (positive wie negative) Anmerkungen. Sind wir damit einverstanden, was muesste evtl. geaendert werden? Danke u. Gruesse Holger Zierdt
Liebe Vorstandskollegen, Gibt es irgendeine Stelle in dieser Vereinbarung, die vom status quo abweicht? Ansonsten fällt mir inhaltlich jetzt erst mal nicht auf. Formal: Satz 2: "der beider Zeitschriften" soll wohl "beider Zeitschriften" heißen In 2) und 5) die Erstellung der **Zeitschriften** (statt Zeitschrift) in 6) zwei weitere Hefte **der HFK** Odenwälder Grüße mario arend, otzberg
On Wed, 19 Mar 2003 12:55:43 +0100 (CET), Mario Arend wrote:
Liebe Vorstandskollegen,
Gibt es irgendeine Stelle in dieser Vereinbarung, die vom status quo abweicht?
Kleinigkeiten. Die Hard- und Software ist formal bisher unser Eigentum, bis sie von einer neuen abgeloest wird. Gegen die X-Jahres-Regel der Vereinbarung habe ich nichts prinzipielles, aber es sollten schon abschreibungsuebliche drei oder vier Jahres ein. Das Copyright betreffend muss zudem praezise zwischen dem Urheberrecht und dem Vervielfaeltigungsrecht unterschieden werden. Ausserdem ist das etwas, was Autoren und Herausgeber betrifft, und nur indirekt die Schriftleitung. Aber: Das Problem der vorliegenden Formulierung ist, dass auf elegante Weise alle formulierbaren *Pflichten* der Schriftleitung fehlen, es werden fast nur die der AG ausformuliert. Es reicht nicht aus, zu beschreiben, dass vier Hefte pro Jahr erscheinen. Wenn vertraglich das Eigentum an Hard- und Software usw. festgelegt wird, dann muss auch festgeschrieben sein, dass die Schriftleitung zu Layout usw. verpflichtet ist. Gruesse Holger
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Holger Zierdt