wie vereinbart hier ein Schriftwechsel bezüglich eines Grabsteins. Gruß Herbert Juling -------- Original-Nachricht -------- Betreff: Re: Grabsteine Datum: Tue, 02 Feb 2010 21:47:34 +0100 Von: Hans-Axel Jeskowiak <schwader319@gmx.de> An: Herbert Juling <juling@lesum.de> Referenzen: <op.u7e1eusyu489i9@mainlap> <4B67127C.1030406@lesum.de> <op.u7gowwjlu489i9@mainlap> <4B688E73.7000105@lesum.de> ich hab die Seite der Samtgemeinde gemeldet; wenn es rechtliche Bedenken gibt, werden die das klären. wenn ich nicht im Telefonbuch stehen will, wird das auch akzeptiert. Am 02.02.2010, 21:43 Uhr, schrieb Herbert Juling <juling@lesum.de>:
Sehr geehrter Herr Jeskowiak,
wir haben uns im Vorfeld des Projektes eingehend rechtlich beraten lassen und sind uns sicher, dass wir gegen keine rechtliche Vorschrift verstoßen. Ihre Rechtsauffassung können wir daher nicht nachvollziehen. Es bleibt Ihnen selbstverständlich der Rechtsweg offen, um die Rechtmäßigkeit unseres Handeln prüfen zu lassen. Im Übrigen möchten wir nochmal darauf hinweisen, dass es sich um ein nicht-kommerzielles Projekt handelt, von "Vermarktung" kann also nicht die Rede sein.
Mit freundlichen Grüßen Herbert Juling
Hans-Axel Jeskowiak schrieb am 01.02.2010 19:42:
wie Sie schreiben, die Grabstätte ist allgemein öffentlich, und die Familienangehörigen können die Grabstätte besuchen...das tun sie auch..und deswegen haben FREMDE keinerlei Interesse daran zu haben... Telefonbücher sind auch öffentlich, aber SIE dürfen deren Inhalt nicht vermarkten... Sie dürfen Bilder in der Menge fotografieren, aber einen einzelnen gezielt ablichten, verstösst gegen das Recht... und ich will nicht, dass Sie ein Bild oder Daten im Internet veröffentlichen. Selbst wenn ich von Google fotografiert werde, kann ich dem widersprechen...und das mach ich in diesem Fall HIER auch Wenn jmd gezielt anfrag, wo sich das Grab befindet...dnn bekommt er Auskunft von den ÖFFENTLICHEN Stellen, Sie haben es erfasst...aber SIE sind keine ÖFFENTLICHE Stelle... Sie sagen, die Person sei verstorben und habe keinen Anspruch auf Datenschutz...aber als NAchfahre wahre ich das Erbe der betreffenden Person...letztendlich bringen Sie es auf den Punkt: ICH bin Eigentümer..und das gibt mir das Recht, Ihre Veröffentlichung zu untersagen. Alle Bürger werden mehr und mehr zum gläsernen Bürger...hier so ein typisches Beispiel, das ein Verien sich Gednaken über eine Vermarktung macht....ganz einfach...nehmen Sie den Datensatz heraus, und die Sache ist gegessen. Mfg Jeskowiak Am 01.02.2010, 18:42 Uhr, schrieb Herbert Juling <juling@lesum.de>:
Sehr geehrter Herr Jeskowiak,
im Namen der MAUS - Gesellschaft für Familienforschung Bremen e. V. bestätige ich zunächst den Eingang Ihrer nachstehend zitierten eMail vom heutigen Tage.
Ohne nähere Erläuterung ist für uns leider nicht nachvollziehbar, aus welchen rechtlichen Erwägungen heraus Sie meinen, die Veröffentlichung des offenbar Familienangehörigen betreffenden Grabsteins sei nicht zulässig.
Die von uns erfassten Friedhöfe - sowohl die staatlichen Friedhöfe, als auch die kirchlichen Friedhöfe - sind ganz allgemein öffentlich zugänglich, so dass es jeder Person jederzeit möglich ist, das Grab Ihrer Familienangehörigen aufzusuchen, wenn sie es möchte. Die Friedhofsverwaltungen werden auch jedem, der Ihre Familienangehörigen kannte und deren Grab aufsuchen möchte, konkrete Informationen darüber geben, wo sich die Grabstelle befindet.
Das Fotografieren und die nichtkommerzielle Verwertung von Grabsteinen ist nach der geltenden Gesetzeslage nicht verboten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Sie Eigentümer des Grabsteins und Nutzungsberechtigter der Grabstelle sind.
Der Fotografiervorgang selbst ist unter rechtlichen Gesichtspunkten ein Realakt, der die Verfügungsbefugnis des Eigentümers/des Nutzungsberechtigten völlig unberührt lässt. Das Fotografierenhat insbesondere keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Der Eigentümer ist nicht gehindert, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und er wird auch nicht in seinem Besitz gestört. Jede andere Auffassung würde auf die Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts an dem in der Sache letztendlich verkörperten immateriellen Gut hinauslaufen, eine Auffassung, die dem deutschen Recht fremd ist.
Der Vollständigkeit halber sei darüber hinaus noch angemerkt, dass für die Unzulässigkeit auch keine datenschutzrechtlichen Argumente ins Feld geführt werden können, weil der Datenschutz mit dem Tode endet. Geschützt bleibt nurmehr das Ansehen der Verstorbenen gegen jedwede Form von Herabwürdigung und Verunglimpfung - Fallkonstellationen, von denen hier schwerlich die Rede sein kann.
Im Gegenteil: die MAUS verfolgt mit dem "Friedhofsprojekt" u. a. das Ziel, das Andenken an die Verstorbenen zu bewahren und Freunden und Verwandten in aller Welt die Möglichkeit zu geben, sich diesem Andenken individuell zu widmen, ohne die Grabstelle persönlich aufsuchen zu müssen, was ihnen möglicher Weise auch gar nicht nicht oder nur unter Inkaufnahme von erheblichen Kosten und sonstigen Beschwerlichkeiten möglich wäre.
Ich und die Mitglieder der MAUS würden es deshalb begrüßen, wenn sie das allein von persönlichem Idealismus getragene Projekt und die dahinterstehende Idee vielleicht einmal aus diesem Blickwinkel betrachten.
Mit freundlichen Grüßen Herbert Juling
Hans-Axel Jeskowiak schrieb am 31.01.2010 22:17:
ich hab grad gesehen, dass Sie unsere Grabstätte in Ihrem Bestand führen...dagegen lege ich Widerspruch ein, bitte entfernen Sie die Daten aus Ihrem Bestand... MfG Jeskowiak
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