On Sat, 27 Nov 1999, Reinhold Herrmann wrote:
Unter Punkt 3 heisst es: "Das Einbinden von Links zu kommerzeill ausgerichteten Seiten ...... ist untersagt"
und ferner unter Punkt 6: "wenn mittelbar oder unmittelbar auf Internetressourcen hingewiesen oder verwiesen wird, die vorstehend als missbraeuchlich bezeichneten Inhalte, Daten oder Informationen enthalten oder ihrerseits als missbraeuchlich bezeichnete Nutzungsmoeglichkeiten verweisen"
Pkt 3 betrifft das Einbinden von Links zu direkten kommerziellen Seiten, wobei hier eher die private genealogische homepage gemeint ist, die auf *irgendeinen* kommerziellen Service verweist; eine Sammlung zb als Querverweis auf genealogische Programmhersteller und Bezugsadressen ist hiermit nicht gemeint. Sollte dies missverstaendlich sein, so muesste man in der Formulierung nachsteuern.
Wobei aber eindeutig die Seiten der Programmhersteller *kommerziell* sind, z.B. GES-2000, GenProfi, ... Ebenso problematisch: Links zu Verlagen (Starke, Degener; aber auch kleinere lokale Verlage - z.B. Varia -, die quasi 0-auf-0 herauskommen (Nachweis?)) Wie sieht es mit den Bezugsadressen für Ortssippenbücher aus, sind die kommerziell? (Bei manchen sicher, bei anderen 0-auf-0.) Insofern müsste Pkt 3 genauer formuliert werden und möglichst eine "Prüfstelle" eingerichtet werden, wo man für einzelne spezielle Seiten eine definitivve Antwort erhält, ob die Seite als kommerziell gewertet wird. Wie gehen wir auch mit den "Altlasten" um, auf denen Links zu kommerziellen Genealogen/Datenbanken/... aufgeführt sind? Bestandsschutz bis zur nächsten Überarbeitung?
Ein weiterer Schwerpunkt ist es klare Verhaeltnisse in der weiteren Verwendung zu erlangen (in erster Linie Vereins-CD, aber auch diejenigen Daten, die uns die Vereine uebermitteln in unserem Sinne ins Netz stellen zu koennen).
Der Pkt 5 geht m.E. aber weit über das erforderliche hinaus! Vorschlag (Nicht-Jurist): Für von Nutzungsberechtigten in genealogy.net eingestellten Beiträge und Web-Seiten wird dem Verein für Computergenealogie für die Dauer von ... [z.B. 5] Jahren das nicht-ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) übertragen. Insbesondere räumt der Nutzungsberechtigte dem Verein das Nutzungsrecht ein, die Seiten vollständig oder auch auszugsweise unter Verwendung von Veröffentlichungsmedien jedweder Art (insbesondere in Druckform oder auf CD´s) zu publizieren und zu verwerten. Die Übertragung dieser vorgenannten Rechte auf den Verein für Computergenealogie e.V. erfolgt unentgeltlich. Auch nach einem Ausscheiden von Nutzungsberechtigten aus dem Kreis der Nutzer ist der Verein berechtigt, die in die Allgemeinen Seiten [=Definition, was wird dadurch umfasst, auch /gene/vereine/?] eingestellten Beiträge des ausgeschiedenen Nutzers weiter zu verwenden und zu verwerten. Soweit zumutbar kann der Verein beim Ausscheiden eines Nutzungsberechtigten von diesem die Zustimmung verlangen, diese Beiträge einer dritten Person zur weiteren Bearbeitung, Überarbeitung und Fortschreibung zu überlassen. Davon ist nicht betroffen das Veröffentlichungsrecht des Nutzungsberechtigten. Dieser hat ausdrücklich das Recht, seine Beiträge in Fachzeitschriften, eigenen Web-Seiten u.ä. zu veröffentlichen. Vorteile: - zeitliche Begrenzung der Rechts-Übertragung. - Der Verein kann die Seiten i.Allg. nach Ausscheiden eines Nutzers auf neue Bearbeiter übertragen, objektiv unzumutbar wird es jedoch sicher, wenn der Nutzungsberechtigung entzogen wird, die Nutzungsbedingungen gravierend inhaltlich geändert werden (Pkt 2.), oder der neue Bearbeiter unzumutbar ist (ich würde z.B. für mich eine weitere Bearbeitung durch die Raubkopierer von heilbronn-neckar als unzumutbar ansehen). - Die Autoren dürfen ihre eigenen Forschungen trotzdem noch publizieren (keine totale Enteignung, wei bereits von Wolgang Naujocks kritisiert). Gruß Volker --------------------------------------------------------------- Dr. Volker Milbrandt Email: milbrandt@gmx.de Am Wolfsberg 5, D-70597 Stuttgart, Tel. (privat) 0711 - 7286036