On Mon, 7 Jun 1999 HAgena1401@aol.com wrote:
Moin, ich stehe staun' und wund're mich: FREMDE SEITEN auch mit Zitat des Besitzers (der ja im allgemeinen dafür bezahlt) kölnnte als Diebstahl ausgelegt werden!
Euer Ehren, ich plaediere fuer Freispruch, §242 StGB kann hier keine Anwendung finden. Strafgesetzbuch: § 242 Diebstahl. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Hat jemand Juristen dazu gefragt ?
Wenn ueberhaupt, waere hier das Urheberrecht heranzuziehen. Mir schwebt eine Realisierung etwa wie unter http://www2.genealogy.net/gene/tmp/up/pages/zitat/zitat.html vor Ohne Jurist zu sein, wuerde ich vom Gefuehl her vermuten, dass man sich auf Urheberrechtsgesetz §51.2 und §57 beziehen kann: -------------------------------------------------------------------------------- § 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang 1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. -------------------------------------------------------------------------------- § 57 Unwesentliches Beiwerk Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. -------------------------------------------------------------------------------- Ich bin mir darueber bewusst, dass "Gefuehl" im Rechtsleben nicht ausreicht. Haelt man sich aber an den Einschub (aus §51) "im durch den Zweck gebotenen Umfang", d.h. wenn die zitierten Seiten gegebenenfalls gekuerzt werden (das kann nur automatisch geschehen, z.B. Begrenzung auf 3kB, mein Beispiel ist 5kB), dann sollten wir auf uns eigentlich auf festem Grund bewegen. Voellig auf der sicheren Seite waeren wir, wenn wir die Seiten so anzeigen: http://www.uni-giessen.de/~gk72/tmp2/zitat.jpg Das ist zwar relativ aufwendig zu bewerkstelligen, aber prinzipiell moeglich. Die Datei hat ca. 60kB, 2000 externe Links wuerden dann in 120MB resultieren. Arthur.Teschler@uni-giessen.de PS: Die Gesetzeszitate stammen von http://www.compuserve.de/bc_recht/gesetze/ und wurden hier fuer den persoenlichen Gebrauch zitiert. Das Copyright der Webversion liegt bei Angela Schmidt