Am Mon, 4 Oct 1999 10:17:47 +0200 (CET) schrieb Arthur Teschler:
On Mon, 4 Oct 1999, Frank Leiprecht wrote:
Hallo,
da ich mit dem Gedanken spiele, nach meinen aktuellen Projekten das eine oder andere nicht mehr im Buchhandel erhaeltliche Buch abzutippen und als Datei zur Verfügung zu stellen, muesste ich wissen, wie das mit dem Urheberrechtschutz ist. Darf ich einfach ein Buch abtippen und ins Netz stellen? Gibt es dafuer Altersgrenzen oder sonstige Grenzen?
Das Urheberrecht erlischt meines Wissens 90 Jahre nach dem Tod des Autors.
Arthur.Teschler@uni-giessen.de
Hans-Juergen Wolf, der ja seit Kurzem auch hier in Webpages-L ist, schrieb kuerzlich in der AGoFF-Liste folgenden Beitrag: === Zitat Anfang === die Sache mit dem Copyright ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr kompliziert und in wenigen Sätzen kaum verläßlich darstellbar. In aller Kürze trotzdem folgendes: 1. Der sogenannte "Copyright-Vermerk" hat prinzipiell nur eine Bedeutung für eine Verbreitung von Veröffentlichungen auf dem US-amerikanischen Markt und dessen Verwendung ermöglicht es den Rechtsinhabern - hier sehr vereinfacht ausgedrückt - gegen unrechtmäßige Veröffentlichungen ggf. unter Anwendung anglo-amerikanischer Rechtsgrundsätze vorzugehen. 2. Innerhalb Deutschlands (und weiter Teile Europas) bedarf es keiner "Copyright-Vermerke", weil Urheberrechte auch ohne derartige Hinweise gesetzlich geregelt sind und unabhängig von derartigen Hinweisen gelten. Die insoweit maßgeblichen deutschen gesetzlichen Regelungen für "Druckwerke" findet man im Gesetz über das Verlagsrecht vom 19.06.1901 (Reichsgesetzblatt 1901, Seite 217 ff.) und im Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom 09.09.1965 (Bundesgesetzblatt Teil I, 1965, Seite 1273 ff.), mit späteren Änderungen. Nach deutschem Recht (!) erlischt das Urheberrecht im Regelfall erst 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 Abs. 1 UrhG). Das Urheberrecht ist zwar nur eingeschränkt übertragbar, aber vererblich (§§ 28 ff. UrhG). Neben dem Urheberrecht bestehen allerdings regelmäßig (eingeschränkte und/oder sogar ausschließliche) Nutzungsrechte an einer Veröffentlichung zugunsten der Herausgeber (die herausgebenden Verlage und/oder auch Dritte). Diese Nutzungsberechtigten haben - abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Urheber - entweder neben und/oder gemeinsam mit dem Urheber einer Veröffentlichung das Recht, innerhalb der Schutzfristen über die Frage einer anderweitigen Veröffentlichung (und deren Konditionen mit) zu entscheiden. 3. Ob und wer tatsächlich/rechtlich noch Inhaber von Urheber- und/oder Nutzungsrechten an bereits veröffentlichten Druckwerken ist, kann ein Außenstehender ohne umfangreiche Recherchen regelmäßig nicht sicher beurteilen. Generell gilt deshalb: a) Vorsicht vor der vollständigen (Wieder-) Veröffentlichung bereits erschienener Druckwerke, wenn nicht sicher davon ausgegangen werden kann, daß der Verfasser der ursprünglichen Veröffentlichung vor wenigstens 70 Jahren verstorben ist, denn ein Verstoß gegen noch bestehende Urheber- und/oder Nutzungsrechte kann auch für den nichtgewerblichen und unrechtmäßigen Nutzer sehr teuer werden ! b) Selbst die vollständige Herstellung von Vervielfältigunsstücken von Druckwerken für den unkommerziellen privaten Gebrauch ist nach dem deutschen Urheberrecht nur unter sehr eingeschränkten (und in der Regel nicht vorliegenden) Voraussetzungen zulässig ! === Zitat Ende === -- Gruesse von Wolfgang Naujocks (Wolfgang@Naujocks.de)aus Brackenheim, einem kleinen inmitten von Weinbergen gelegenen Staedtchen im Sueden. Meine Homepage mit 8.000 Namen in Danzig, West-/Ostpreussen: http://www.DANZIG.de / Mitglied in AGoFF,VSFF,VFFOW,Salzburger Verein