[webpages-l] Rechtslage bei antiquarischen Buechern
Hallo, da ich mit dem Gedanken spiele, nach meinen aktuellen Projekten das eine oder andere nicht mehr im Buchhandel erhaeltliche Buch abzutippen und als Datei zur Verfügung zu stellen, muesste ich wissen, wie das mit dem Urheberrechtschutz ist. Darf ich einfach ein Buch abtippen und ins Netz stellen? Gibt es dafuer Altersgrenzen oder sonstige Grenzen? Ich denke, so kann man Sekundaerquellen den meisten Leuten zugaenglich machen. Was denkt Ihr darueber? Wer wuerde mir, wenn es einmal so weit ist, durch Mitarbeit oder durch das Aus- leihen von wichtigen Buechern helfen? mit herzlichen Gruessen Frank Leiprecht
On Mon, 4 Oct 1999, Frank Leiprecht wrote:
Hallo,
da ich mit dem Gedanken spiele, nach meinen aktuellen Projekten das eine oder andere nicht mehr im Buchhandel erhaeltliche Buch abzutippen und als Datei zur Verfügung zu stellen, muesste ich wissen, wie das mit dem Urheberrechtschutz ist. Darf ich einfach ein Buch abtippen und ins Netz stellen? Gibt es dafuer Altersgrenzen oder sonstige Grenzen?
Das Urheberrecht erlischt meines Wissens 90 Jahre nach dem Tod des Autors. Arthur.Teschler@uni-giessen.de
Am Mon, 4 Oct 1999 10:17:47 +0200 (CET) schrieb Arthur Teschler:
On Mon, 4 Oct 1999, Frank Leiprecht wrote:
Hallo,
da ich mit dem Gedanken spiele, nach meinen aktuellen Projekten das eine oder andere nicht mehr im Buchhandel erhaeltliche Buch abzutippen und als Datei zur Verfügung zu stellen, muesste ich wissen, wie das mit dem Urheberrechtschutz ist. Darf ich einfach ein Buch abtippen und ins Netz stellen? Gibt es dafuer Altersgrenzen oder sonstige Grenzen?
Das Urheberrecht erlischt meines Wissens 90 Jahre nach dem Tod des Autors.
Arthur.Teschler@uni-giessen.de
Hans-Juergen Wolf, der ja seit Kurzem auch hier in Webpages-L ist, schrieb kuerzlich in der AGoFF-Liste folgenden Beitrag: === Zitat Anfang === die Sache mit dem Copyright ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr kompliziert und in wenigen Sätzen kaum verläßlich darstellbar. In aller Kürze trotzdem folgendes: 1. Der sogenannte "Copyright-Vermerk" hat prinzipiell nur eine Bedeutung für eine Verbreitung von Veröffentlichungen auf dem US-amerikanischen Markt und dessen Verwendung ermöglicht es den Rechtsinhabern - hier sehr vereinfacht ausgedrückt - gegen unrechtmäßige Veröffentlichungen ggf. unter Anwendung anglo-amerikanischer Rechtsgrundsätze vorzugehen. 2. Innerhalb Deutschlands (und weiter Teile Europas) bedarf es keiner "Copyright-Vermerke", weil Urheberrechte auch ohne derartige Hinweise gesetzlich geregelt sind und unabhängig von derartigen Hinweisen gelten. Die insoweit maßgeblichen deutschen gesetzlichen Regelungen für "Druckwerke" findet man im Gesetz über das Verlagsrecht vom 19.06.1901 (Reichsgesetzblatt 1901, Seite 217 ff.) und im Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom 09.09.1965 (Bundesgesetzblatt Teil I, 1965, Seite 1273 ff.), mit späteren Änderungen. Nach deutschem Recht (!) erlischt das Urheberrecht im Regelfall erst 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 Abs. 1 UrhG). Das Urheberrecht ist zwar nur eingeschränkt übertragbar, aber vererblich (§§ 28 ff. UrhG). Neben dem Urheberrecht bestehen allerdings regelmäßig (eingeschränkte und/oder sogar ausschließliche) Nutzungsrechte an einer Veröffentlichung zugunsten der Herausgeber (die herausgebenden Verlage und/oder auch Dritte). Diese Nutzungsberechtigten haben - abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Urheber - entweder neben und/oder gemeinsam mit dem Urheber einer Veröffentlichung das Recht, innerhalb der Schutzfristen über die Frage einer anderweitigen Veröffentlichung (und deren Konditionen mit) zu entscheiden. 3. Ob und wer tatsächlich/rechtlich noch Inhaber von Urheber- und/oder Nutzungsrechten an bereits veröffentlichten Druckwerken ist, kann ein Außenstehender ohne umfangreiche Recherchen regelmäßig nicht sicher beurteilen. Generell gilt deshalb: a) Vorsicht vor der vollständigen (Wieder-) Veröffentlichung bereits erschienener Druckwerke, wenn nicht sicher davon ausgegangen werden kann, daß der Verfasser der ursprünglichen Veröffentlichung vor wenigstens 70 Jahren verstorben ist, denn ein Verstoß gegen noch bestehende Urheber- und/oder Nutzungsrechte kann auch für den nichtgewerblichen und unrechtmäßigen Nutzer sehr teuer werden ! b) Selbst die vollständige Herstellung von Vervielfältigunsstücken von Druckwerken für den unkommerziellen privaten Gebrauch ist nach dem deutschen Urheberrecht nur unter sehr eingeschränkten (und in der Regel nicht vorliegenden) Voraussetzungen zulässig ! === Zitat Ende === -- Gruesse von Wolfgang Naujocks (Wolfgang@Naujocks.de)aus Brackenheim, einem kleinen inmitten von Weinbergen gelegenen Staedtchen im Sueden. Meine Homepage mit 8.000 Namen in Danzig, West-/Ostpreussen: http://www.DANZIG.de / Mitglied in AGoFF,VSFF,VFFOW,Salzburger Verein
Frank Leiprecht schrieb:
da ich mit dem Gedanken spiele, nach meinen aktuellen Projekten das eine oder andere nicht mehr im Buchhandel erhaeltliche Buch abzutippen und als Datei zur Verfügung zu stellen, muesste ich wissen, wie das mit dem Urheberrechtschutz ist. Darf ich einfach ein Buch abtippen und ins Netz stellen? Gibt es dafuer Altersgrenzen oder sonstige Grenzen?
In den USA sind alle vor 1923 erschienenen Werke schon im Public Domain (nicht mehr geschützt). Weitere Daten sind: Erschienen: vor 1923 copyrightfrei 1923-1963 nach 20 frei (oder 95 Jahren, wenn das Copyright erneut wurde) 1964-1977 nach 95 Jahren frei Geschrieben: vor 1978, aber nicht erschienen Lebensdauer + 70 Jahre, oder Ende 2002, wenn später vor 1978, aber 1978-2002 erschienen Lebensdauer + 70 Jahre, oder Ende 2047, wenn später nach 1978 Lebensdauer + 70 Jahre Werke, die zwischen 1.1.1978 und 1.3.1989 ohne Copyrightvermerk veröffentlicht wurden, und auch nicht registriert worden sind, sind nicht geschützt. Ich glaube, daß sämtliche Werke, die vor 1978 ohne Copyrightvermerk erschienen sind, auch copyrightfrei sind. -- =Jim Eggert EggertJ@LL.mit.edu
Hallo Frank, hallo Artur, die Situation ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr kompliziert und in wenigen Sätzen kaum verläßlich darstellbar. Nachfolgend dazu einige Bemerkungen, die ich zum Stichwort "Copyright" in eine andere Mailing-Liste gegeben habe. In aller Kürze trotzdem folgendes: 1. Der sogenannte "Copyright-Vermerk" hat prinzipiell nur eine Bedeutung für eine Verbreitung von Veröffentlichungen auf dem US-amerikanischen Markt und dessen Verwendung ermöglicht es den Rechtsinhabern - hier sehr vereinfacht ausgedrückt - gegen unrechtmäßige Veröffentlichungen ggf. unter Anwendung anglo-amerikanischer Rechtsgrundsätze vorzugehen. 2. Innerhalb Deutschlands (und weiter Teile Europas) bedarf es keiner "Copyright-Vermerke", weil Urheberrechte auch ohne derartige Hinweise gesetzlich geregelt sind und unabhängig von derartigen Hinweisen gelten. Die insoweit maßgeblichen deutschen gesetzlichen Regelungen für "Druckwerke" findet man im Gesetz über das Verlagsrecht vom 19.06.1901 (Reichsgesetzblatt 1901, Seite 217 ff.) und im Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom 09.09.1965 (Bundesgesetzblatt Teil I, 1965, Seite 1273 ff.), mit späteren Änderungen. Nach deutschem Recht (!) erlischt das Urheberrecht im Regelfall erst 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 Abs. 1 UrhG). Das Urheberrecht ist zwar nur eingeschränkt übertragbar, aber vererblich (§§ 28 ff. UrhG). Neben dem Urheberrecht bestehen allerdings regelmäßig (eingeschränkte und/oder sogar ausschließliche) Nutzungsrechte an einer Veröffentlichung zugunsten der Herausgeber (die herausgebenden Verlage und/oder auch Dritte). Diese Nutzungsberechtigten haben - abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Urheber - entweder neben und/oder gemeinsam mit dem Urheber einer Veröffentlichung das Recht, innerhalb der Schutzfristen über die Frage einer anderweitigen Veröffentlichung (und deren Konditionen mit) zu entscheiden. 3. Ob und wer tatsächlich/rechtlich noch Inhaber von Urheber- und/oder Nutzungsrechten an bereits veröffentlichten Druckwerken ist, kann ein Außenstehender ohne umfangreiche Recherchen regelmäßig nicht sicher beurteilen. Für Druckwerke empfiehlt sich im übrigen in erster Linie eine Nachfrage bei der "Verwertungsgesellschaft Wort", die in München ansässig ist, um sich über den Fortbestand von Urheber- und/oder Nutzungsrechten an Druckwerken zu informieren. Generell gilt aber: a) Vorsicht vor der vollständigen (Wieder-) Veröffentlichung bereits erschienener Druckwerke, wenn nicht sicher davon ausgegangen werden kann, daß der Verfasser der ursprünglichen Veröffentlichung vor wenigstens 70 Jahren verstorben ist, denn ein Verstoß gegen noch bestehende Urheber- und/oder Nutzungsrechte kann auch für den nichtgewerblichen und unrechtmäßigen Nutzer sehr teuer werden ! b) Selbst die vollständige Herstellung von Vervielfältigunsstücken von Druckwerken für den unkommerziellen privaten Gebrauch ist nach dem deutschen Urheberrecht nur unter sehr eingeschränkten (und in der Regel nicht vorliegenden) Voraussetzungen zulässig ! Die Sache ist unter der "Online-Lupe" im übrigen noch viel schwieriger. Es ist z. B. rechtlich auch unzulässig ohne Einwilligung der Urheber/Nutzungsrechtsinhaber ein "Pressearchiv" (Sammlung schlichter Presseartikel als "Volltext-Online-Datenbank") anzulegen (so u. a. die völlig korrekte Spruchpraxis des OLG Frankfurt/Main und des OLG Düsseldorf). Näheres dazu und zu weiteren Rechtsfragen um das Urheber- und/oder Online-Recht (Gerichtsentscheidungen aber auch für Nichtjuristen verständliche Referate und Aufsätze) findet man z. B. unter http://online-recht.de . Schöne Grüße aus Bremen Hans-Jürgen Wolf Homepage mit Forschungshinweisen zur Familienforschung in Westpreußen http://www.westpreussen.de
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